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Revision von Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 19.02.2018 - 16:52

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Seit 1.1.2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG), Gesetz vom 10.11.2006 (BGBl.I 2553), in Kraft. Das EHUG befasst sich mit drei Hauptthemen:

    1. Mit dem Artikelgesetz wurden die einschlägigen Gesetze (insbesondere HGB, AktG, GmbHG, GenG, FGG; das FGG wurde zum 1.9.2009 durch das FamFG abgelöst) und Registerverordnungen entsprechend geändert, indem die Umstellung des Betriebs des Handelsregisters, Partnerschaftsregisters und des Genossenschaftsregisters auf den elektronischen Betrieb vollzogen wurde (vgl. z.B. für das Handelsregister § 8 I HGB). Zuständig für die Führung der drei Register sind nach wie vor die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen nur noch elektronisch eingereicht werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich (§ 12 I 1 HGB).

    2. Für die Vereinfachung der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse und zu deren Entlastung sind für die zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig. Der elektronische Bundesanzeiger ist dadurch das zentrale Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen geworden.

    3. Ferner wurde mit dem EHUG ein zentrales, ebenfalls elektronisch geführtes Unternehmensregister geschaffen (§ 9a HGB). Darüber können die wichtigsten Unternehmensdaten zentral elektronisch abgerufen werden.

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