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- Revision von Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsvermittlers vom 03.09.2009 - 16:21
Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsvermittlers
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Pflicht-Haftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler. Nach § 34d GewO bedürfen gewerbliche Versicherungsvermittler zur Erlangung der Gewerbeerlaubnis grundsätzlich einer Berufshaftpflichtversicherung.
2. Ziel: Dadurch sollen Vermögensschäden, die einem Versicherungsnehmer infolge fehlerhafter Beratung entstehen, abgedeckt werden.
3. Merkmale: Die Berufshaftpflichtversicherung ist bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer zu nehmen. Sie muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten und eine Mindestversicherungssumme von aktuell (nach der letzten Anpassung zum 15.1.2013) – 1,23 Mio. Euro je Versicherungsfall und von 1,85 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres aufweisen. Zukünftig schreibt Art. 10 IV IDD (EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie, engl.: Insurance Distribution Directive, kurz: IDD) eine Mindestversicherungssumme von 1,25 Mio. Euro je Schadenfall und von 1,85 Mio. Euro für alle Schäden eines Jahres vor. Diese Mindestversicherungssummen werden laut IDD von der europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde EIOPA erstmals zum 31.12.2017 und sodann alle fünf Jahre überprüft und entsprechend der Änderung des Europäischen Verbraucherpreisindexes angepasst.
4. Ausnahmen: Vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung befreit sind gebundene Vermittler und nach Art. 10 IV IDD zukünftig alle Versicherungsvermittler, für deren Handeln das vertretene Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernimmt. Die Haftungsübernahme erfolgt nach § 34d VII Satz 3 GewO bei den gebundenen Vermittlern durch die vom Versicherer vorgenommene Anmeldung des Versicherungsvertreters zum Vermittlerregister. Ebenfalls keine Berufshaftpflichtversicherung benötigen gewerbliche Vermittler, die die Vermittlungstätigkeit nur nebenberuflich ausüben und zudem die weiteren Voraussetzungen des § 34d IX Nr. 1 GewO erfüllen. Auch Bausparkassenvertreter, die nur Risiko-Lebensversicherungen im Rahmen von Bausparverträgen anbieten, und Gewerbetreibende, die zu einer Warenlieferung oder Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Darlehens- oder Leasingvertrag Restschuldversicherungen mit einer Jahresprämie von max. 500 Euro vermitteln, müssen nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Nach Art. 10 V IDD benötigen zukünftig auch Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit i.S.d. Art. 2 I Nr. 4. IDD (sog. Annexvermittler, die eine Versicherung nicht als Hauptgeschäftszweck, sondern lediglich bestimmte Versicherungen als Ergänzung zur Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung vermitteln und die nicht nach Art. 1 III IDD (ähnliche Regelung wie § 34d IX Nr. 1 GewO) von der Anwendbarkeit der Richtlinie ausgenommen sind, eine Berufshaftpflichtversicherung, deren Höhe der einzelne Mitgliedsstaat in Abhängigkeit von den jeweils vermittelten Produkten selbst festlegt (siehe auch Annexvertrieb).
5. Berufshaftpflichtversicherung des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters: Wegen der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung für gewerbliche Finanzanlagenvermittler i.S.d. § 34f GewO und des Honorar-Finanzanlagenberaters i.S.d. § 34h GewO vgl. §§ 34f. II Nr. 3 und § 34h I S. 4 GewO sowie die §§ 9 und 10 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung.
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