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Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsvermittlers

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Nach § 34d GewO bedürfen gewerbliche Versicherungsvermittler zur Erlangung der Gewerbeerlaubnis grundsätzlich einer Berufshaftpflichtversicherung.

    2. Ziel: Dadurch sollen Vermögensschäden, die einem Versicherungsnehmer infolge fehlerhafter Beratung entstehen, abgedeckt werden.

    3. Merkmale: Die Haftpflichtversicherung ist bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer zu nehmen. Sie muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten und eine Mindestversicherungssumme von 1 Mio. Euro je Versicherungsfall und von 1,5 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres aufweisen.

    4. Ausnahmen: Vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung befreit sind gebundene Vermittler, soweit das vertretene Unternehmen für diese die uneingeschränkte Haftung übernimmt. Die Haftungsübernahme erfolgt durch die Anmeldung des Versicherungsvertreters zum Vermittlerregister von Seiten des Versicherers (§ 34d VII Satz 3 GewO). Ebenfalls keine Berufshaftpflichtversicherung benötigen gewerbliche Vermittler, die die Vermittlungstätigkeit nur nebenberuflich ausüben und zudem die weiteren Voraussetzungen des § 34d IX Nr. 1 GewO erfüllen. Auch Bausparkassenvertreter, die nur Risiko-Lebensversicherungen im Rahmen von Bausparverträgen anbieten, und Gewerbetreibende, die zu einer Warenlieferung oder Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Darlehens- oder Leasingvertrag Restschuldversicherungen mit einer Jahresprämie von max. 500 Euro vermitteln, müssen nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen.

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