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Anlage R
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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aufgrund der Neuregelung der Rentenbesteuerung seit dem Veranlagungszeitraum 2005 auszufüllender amtlicher Vordruck. In der Anlage R sind die Einkünfte aus Renten sowie aus Altersvorsorgeverträgen zu erklären. Jeder Ehegatte muss seine Angaben in einer eigenen Anlage R machen. Aus diesen Angaben wird die (unterschiedliche) Besteuerung der einzelnen Renten abgeleitet. Die Besteuerung unterteilt sich in drei Gruppen:
(1) Leibrenten/Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen und aus ausl. Versicherungen/Rentenverträgen. Dazu gehören auch Renten aus eigenen kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen nach dem 31.12.2004 begonnen hat.
(2) Sonstige, insbesondere private Leibrenten aus inländischen privaten Rentenversicherungen, aus sonstigen Verpflichtungsgründen (z.B. Renten aus privaten Veräußerungsgeschäften)
(3) Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (sog. Riester-Renten) und aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung.
Einzutragen sind i.d.R. die Jahresbruttorentenbeträge, die je nach Art der Rente nicht mit den ausgezahlten Beträgen identisch sein müssen. Erfasst werden auch Rentennachzahlungen. Die bei der Auszahlung der Renten ggf. einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das Finanzamt vergleicht die Angaben in der Anlage R mit den Daten, die von den Rentenversicherungsträgern und anderen Institutionen, die Renten auszahlen, übermittelt werden. Es erfolgt eine direkte Zuordnung über die Identifikations-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), die auf den Rentenbezugsmitteilungen vermerkt ist.
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