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Arbeitslosengeld II/Hartz IV
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Durch einen grundsätzlichen Systemwechsel sind 2005 die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II (ALG II) zusammengefasst worden. Das Arbeitslosengeld II als Grundsicherung für Arbeitssuchende soll dazu beitragen, dass die Leistungsempfänger ihren Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen baldmöglichst aus eigener Kraft bestreiten können, denn oberstes Ziel ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die Aufnahme einer neuen Arbeit. Beantragt werden die Leistungen bei der jeweils zuständigen Niederlassung der Bundesagentur für Arbeit. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird getragen von der Bundesagentur für Arbeit und den kreisfreien Städten und Gemeinden.
Die kommunalen Träger sind u.a. zuständig für Unterkunft und Heizung und die Erstausstattung für die Wohnung. Unterkunftskosten und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beurteilt sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (Zahl der Familienangehörigen, Alter) und der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Wird (in Ausnahmefällen) ein Umzug erforderlich, werden Wohnbeschaffungskosten, Umzugskosten und die Mietkaution übernommen. Alle Zahlungen können auch direkt an den Vermieter erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung ansonsten nicht sichergestellt ist. Wohnt der Berechtigte in einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung, so gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen (z.B. angemessene Schuldzinsen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei einer Mietwohnung), jedoch nicht die Tilgungsraten. Neben den genannten Leistungen besteht kein Anspruch auf Wohngeld.
Das ALG II wird zeitlich unbegrenzt gewährt, so lange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Um Hartz IV beantragen zu können, muss der Hilfsbedürftige erwerbsfähig sein, sich in einer finanziellen Notlage befinden und eine Gefährdung des Existenzminimums vorliegen. Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Sozialgeld. Die Höhe der Regelleistung entspricht dem Arbeitslosengeld II. Die Regelbedarfssätze werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres angepasst, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden 12 Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 20 SGB II). Über den Antrag wird ein Bescheid erlassen, gegen den innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann. Die Anpassung der Regelsätze erfolgt aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts seit dem Jahr 2010 aus einem sogenannten Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der relevanten Preis- und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II setzen sich zusammen aus Regelleistung, Einmalsonderleistungen, Mehrbedarfe, ergänzende Darlehen bei unabweisbarem Bedarf und Leistungen für Unterkunft und Heizung. Daneben erhalten Bezieher von ALG II, die innerhalb der letzten zwei Jahre Arbeitslosengeld bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag als Ausgleich für das geringere Haushaltseinkommen. ALG II-Bezieher bekommen seit 2011 keine Rentenbeiträge mehr gutgeschrieben. Da die ALG-Zeiten nur noch als Anrechnungszeiten gelten, verändern sie den Rentenanspruch nicht mehr. Dies führt unweigerlich zu einer Rentenlücke und absehbarer Altersarmut. Keine andere Sozialleistung ist in der öffentlichen Wahrnehmung so präsent und so umstritten.
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Pauschalierte Regelleistungen bei ALG II |
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Alleinstehende Alleinerziehende Person mit minderjährigem Partner |
volljährige Partner |
Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen |
Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
Kinder ab Beginn des 7.Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres |
100 % |
90 % |
80 % |
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im gesamten Bundesgebiet |
ab 1.1.2016 |
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404 € |
364 € |
324 € |
306 € |
270 € |
237 € |
im gesamten Bundesgebiet |
ab 1.1.2017 |
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409 € |
368 € |
327 € |
311 € |
291 € |
237 € |
im gesamten Bundesgebiet |
ab 1.1.2018 |
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416 € |
374 € |
332 € |
316 € |
296 € |
240 € |
im gesamten Bundesgebiet |
ab 1.1.2019 |
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424 € |
382 € |
339 € |
322 € |
302 € |
245 € |
im gesamten Bundesgebiet |
ab 1.1.2020 |
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432 € |
389 € |
345 € |
328 € |
308 € |
250 € |
Weiterhin stehen Alleinerziehenden, Schwangeren und Behinderten zusätzlich pauschalierte Mehrbedarfe zur Verfügung.
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