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ebay-Auktion
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Nach Feststellung des BGH aus dem Jahre 2001 können Willenserklärungen auf den Abschluss eines Vertrages auch durch elektronische Übermittlung rechtsgültig abgegeben werden. Durch eine eBay-Online-Auktion betreffende Folgeentscheidung des VIII. Zivilsenats aus dem Jahre 2004 wurde näher festgestellt, dass allerdings im Gegensatz zur Versteigerung nach § 156 BGB der so geschlossene Vertrag nicht durch Zuschlag sondern durch übereinstimmende Willenserklärung der Handelspartner entsprechend §§ 145 ff. BGB zustande kommt. Ebenso gibt der Verkäufer allein durch Feilbieten seines Angebotes auf der eBay-Website ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den Höchstbieter innerhalb der Laufzeit der Online-Auktion richtet.
Vgl. Versteigerung.
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