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- Revision von Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 19.02.2018 - 14:51
- Revision von Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 01.11.2017 - 16:44
- Revision von Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 28.09.2011 - 09:45
- Revision von Gesetz zur Kontrolle im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 03.02.2010 - 10:54
Gesetz zur Kontrolle im Unternehmensbereich (KonTraG)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Verpflichtet börsennotierte Unternehmen zur Implementierung eines Risikoüberwachungssystems. Der Gesetzgeber führt hierzu in § 91 II AktG aus: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“. – 2. Ziele: Durch Maßnahmen der Risikoanalyse, -messung und -bewertung sollen unternehmensgefährdende Risiken frühzeitig erkannt und sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat unmittelbar zur Kenntnis gebracht werden.
3. Eckpunkte: Die adäquate Funktionsweise eines Risikoüberwachungssystems ist Teil der Sorgfaltspflicht des Vorstands (§ 93 I S. 1 AktG) und des Aufsichtsrats (§ 116 AktG); des Weiteren besteht eine Dokumentationspflicht im Lagebericht (§ 289 I HGB).
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