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Bausparvertrag
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(§ 1 Abs. 2 BSpKG; § 320 BGB); Vertrag mit einer Bausparkasse, durch den der Bausparer nach Leistung von Einlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirkt. Der Bausparvertrag ist somit ein gegenseitiger Vertrag nach § 320 BGB. Die Anbindung des Vertrages erfolgt an die unterschiedlichen Tarife der Bausparkassen. Die Einzahlungen auf den Bausparvertrag sind prämienbegünstigt, bis 1996 war ein Sonderausgabenabzug möglich. Eine Kündigung während der Laufzeit ist sowohl prämien- als auch steuerschädlich. Lediglich die Übertragung eines Vertrages an Angehörige nach § 15 der AO ist unschädlich.
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