Direkt zum Inhalt

Bundesdatenschutzgesetz

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    BDSG vom 14.1.2003, zuletzt geändert am 14.8.2009.

    Eine ausdrückliche Kompetenz des Bundes zur umfassenden Regelung des Datenschutzes enthält das Grundgesetz nicht. Ein wesentlicher Grundsatz des Gesetzes ist das sog. Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Dieses besagt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Prinzip verboten ist. Sie ist nur bei klarer Rechtsgrundlage erlaubt oder wenn die betroffene Person ausdrücklich (schriftlich) ihre Zustimmung gegeben hat.

    Mit der Novellierung des BDSG im Jahre 2009 ist die Tätigkeit von Auskunfteien und ihrer Vertragspartner - insbesondere Kreditinstitute - sowie das Scoring neu geregelt worden.

    Aufbau des Gesetzes: Erster Abschnitt, §§ 1 - 11: Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen. Zweiter Abschnitt, §§ 12 - 26: Datenverarbeitung für öffentliche Stellen. Dritter Abschnitt, §§ 27 – 38a: Datenverarbeitung für private Stellen. Vierter Abschnitt: §§ 39 - 42: Sondervorschriften. Fünfter Abschnitt, §§ 43 - 44: Straf- und Bußgeldvorschriften. Sechster Abschnitt, §§ 45 - 46: Übergangsvorschriften.

    Nach § 34 (4) Bundesdatenschutzgesetz sind Auskunfteien und auch die Schufa verpflichtet auf Verlangen dem Betroffenen einmal jährlich unentgeltliche Auskünfte über die dort gespeicherten Daten zu erteilen. Jedem Kreditinteressenten ist deshalb dringend angeraten, sich vor einem Kreditgespräch einen aktuellen Einblick zu verschaffen, um damit mögliche Nachteile zu vermeiden, bzw. seine Verhandlungsposition richtig einschätzen zu können.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com