Zitierfähige Version
- Revision von Wiedervermietungsmiete vom 10.02.2020 - 19:11
- Revision von Wiedervermietungsmiete vom 27.02.2019 - 11:25
- Revision von Wiedervermietungsmiete vom 31.01.2018 - 16:34
- Revision von Wiedervermietungsmiete vom 31.01.2018 - 16:34
- Revision von Wiedervermietungsmiete vom 22.01.2016 - 14:18
- Revision von Wiedervermietungsmiete vom 23.06.2015 - 14:15
- Revision von Wiedervermietungsmiete vom 27.07.2012 - 11:38
- Revision von Wiedervermietungsmiete vom 22.03.2011 - 15:21
Wiedervermietungsmiete
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Bei einer Neuvermietung ist normalerweise eine völlig freie Mietzinsvereinbarung möglich. Dennoch sind natürlich die Mietmarktgegebenheiten zu berücksichtigen. Je nach Marktlage können sich durchaus die Mietpreise für die Wiedervermietung und die Bestandsmieten unterschiedlich entwickeln. Dies ist kein Widerspruch sondern liegt darin begründet, dass ein direkter Vergleich zwischen Wiedervermietungsmieten und den Bestandsmieten (auch als Mietspiegelmieten bezeichnet) nicht möglich ist. Die Wiedervermietungsmieten liegen meist über den Bestandsmieten, weil es aufgrund der Marktgegebenheiten relativ einfach ist, den Mietzins zu verändern.
Mit dem Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten (besser bekannt als "Mietpreisbremse") wurde in § 556 d BGB bestimmt, dass die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10% übersteigen darf. Voraussetzung ist, dass die Wohnung in einem Gebiet mit angespannten Wohnraum liegt. Darüber entscheiden die Bundesländer. Die Wirkung der Mietpreisbremse insbesondere in den Ballungsgebieten hat den Anstieg der Mieten nur geringfügig berührt.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon