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Revision von gewöhnlicher Geschäftsverkehr vom 27.07.2012 - 11:38
gewöhnlicher Geschäftsverkehr
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach § 194 Baugesetzbuch ist der Verkehrswert eines Grundstücks aus den Werten abzuleiten, die sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gebildet haben. Kriterien für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr sind:
- offene Märkte (keine Vorschriften oder Eingriffe behindern den Marktzugang)
- Freiheit aller Marktteilnehmer (niemand steht unter zeitlichem oder wirtschaftlichen Druck, oder rechtlichem Zwang bei seiner Entscheidung)
- totale Informationsfreiheit (alle Medien stehen jedem Marktteilnehmer offen).
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