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Umwandlungsschutz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    § 577 a BGB; an die Stelle der früheren Sozialklausel ist seit dem Jahre 2001 die Kündigungsbeschränkung bei Wohnungswandlung getreten. Als Grundregel gilt: Kauf bricht nicht Miete. Ist an vermieteten Wohnräumen nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Veräußerung berufen. Diese Frist beträgt bis zu zehn Jahren, wenn die ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder Teil der Gemeinde bes. gefährdet ist. Die Bundesländer sind ermächtigt, durch Verordnung die Gemeinden oder Gemeindeteile festzulegen, in den die verlängerte Kündigungssperrfrist anzuwenden ist. Dieser Umwandlungsschutz wirkt sich u.U. auf vorgelegte Aufwands- und Ertragsrechnungen in Finanzierungsfällen aus. Es ist daher zu prüfen, inwieweit Ertragsannahmen überhaupt realisierbar sind. Die Kündigungsbeschränkung hat auch im Falle einer Zwangsversteigerung weiterhin Bestand (Eigenbedarf).

    Vgl. auch Sozialkatalog.

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