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Nichterreichung der Sieben-Zehntel-Grenze
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§ 74 a ZVG; bei der Entscheidung über den Zuschlag kann ein Berechtigter, falls das Meistgebot unter 70 Prozent (7/10) des gerichtlich festgesetzten Verkehrswertes liegt, Antrag auf Zuschlagsversagung stellen. Dieses Recht ist in einem Verfahren nur einmalig anwendbar. Dabei ist die Anwendung der Zuschlagsversagung nach §§ 74a und 85a ZVG nur alternativ möglich. Die Reklamation einer von beiden Gründen führt also zum Wegfall beider Grenzen in nachfolgenden Terminen.
Aus taktischen Gründen wird oftmals der Antrag nach § 74a ZVG gestellt, gleichzeitig aber beantragt, die Entscheidung über diesen Antrag für einige Tage auszusetzen und einen separaten Verkündungstermin anzusetzen.
Vgl. auch Nichterreichung der Fünf-Zehntel-Grenze.
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