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Ökoheizung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt ab dem 1.1.2024 grundsätzlich für alle neu eingebauten Heizungen in Neubaugebieten. Eine Ausnahme gilt für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden. Ziel ist es, dass ab sofort Heizungsanlagen neu eingebaut werden, die mindestens 65% der bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugen.

    Das Gesetz bietet echte Technologieoffenheit und gibt durch die Verknüpfung mit der kommunalen Wärmeplanung den Eigentümern die Möglichkeit, sich bei der Entscheidung für eine klimafreundliche Heizung an den Inhalten der Wärmepläne zu orientieren. Solange diese aber nicht flächendeckend vorliegen und kein Anschluss an ein Fernwärmnetz möglich ist, wird der Einbau von Solaranlagen, Wärmepumpen, oder Biomasseheizungen notwendig. In sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf können Stromdirektheizungen genutzt werden, Dazu gehören auch Infrarotheizungen. Reicht eine Wärmepumpe allein nicht aus, um die Heizlastspitze im Winter zu decken, kann eine Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung eingebaut werden. Um die Vorgabe von 65% Erneuerbare Energien zu erfüllen, muss die Wärmepumpe vorrangig betrieben werden und Mindestanforderungen an die Leistung erfüllen. Voraussetzung für eine Heizung auf Basis Solarthermie ist, dass damit der Wärmebedarf des Gebäudes komplett gedeckt wird. Da nachhaltig erzeugte Biomasse (z.B. für Holzheizungen, Pelletheizungen etc.) nur begrenzt verfügbar ist, empfiehlt sich diese Option vor allem in Bestandsgebäuden.

     

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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