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Vollstreckungsunterwerfung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Immobilienkredite werden überwiegend mit Grundschulden besichert. Bei der Grundschuldbestellung wird regelmäßig auch eine Vollstreckungsunterwerfung (Unterwerfungsklausel) beurkundet. Damit unterwirft sich der Kreditnehmer in Bezug auf die Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Diese Klausel geht stets zulasten des jeweiligen Eigentümers, d.h. die Vollstreckungsmöglichkeit besteht auch im Falle eines Grundstücksübergangs weiter.
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