Vollstreckungsunterwerfung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Immobilienkredite werden überwiegend mit Grundschulden besichert. Bei der Grundschuldbestellung wird regelmäßig auch eine Vollstreckungsunterwerfung (Unterwerfungsklausel) beurkundet. Damit unterwirft sich der Kreditnehmer in Bezug auf die Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Diese Klausel geht stets zulasten des jeweiligen Eigentümers, d.h. die Vollstreckungsmöglichkeit besteht auch im Falle eines Grundstücksübergangs weiter.
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Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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