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Stabilitätsrat

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Stabilitätsrat ist ein im Rahmen der Föderalismusreform II  durch Gesetz vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2248)  auf Verfassungsebene ( Art. 109a GG )  geschaffenes gemeinsames Gremium von Bund und Ländern zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen ( vgl. Schuldenbremse). Art. 109a GG legt ferner fest, dass die Beschlüsse und die zugrunde liegenden  Beratungsunterlagen des Stabilitätsrats zu veröffentlichen sind. Nach dem aufgrund des Art. 109a GG erlassenen Stabilitätsratsgesetz vom 10.8.2009 (BGBl. I S. 2702) gehören dem Stabilitätsrat die Finanzminister von Bund und Ländern und der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie an. Aufgabe ist die regelmäßige Überwachung der aktuellen Lage und die Entwicklung der Haushalte von Bund und Ländern sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren (§ 2). Ihm können weitere Aufgaben übertragen werden ( z.B. nach § 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes). Der Stabilitätsrat legt zur Erfüllung seiner Aufgaben allgemein geltende, geeignete Kennziffern zur Prüfung der Haushaltslage und Finanzplanung fest und beschließt Schwellenwerte für diese Kennziffern. Auf der Grundlage eines Prüfberichts beschließt er, ob im Bund oder in einem Land eine Haushaltsnotlage droht (§ 4). Wird eine Haushaltsnotlage festgestellt, vereinbart der Stabilitätsrat mit Bund oder Land ein Sanierungsprogramm (§5).

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