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Gesellschafterallzuständigkeit
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Der Begriff der sog. Allzuständigkeit von GmbH-Gesellschaftern meint den vom Gesetz grundsätzlich akzeptierten rechtlichen Umstand, dass die GmbH-Gesellschafterversammlung nahezu jede Angelegenheit an sich ziehen und für andere Organe bindend entscheiden kann. Die Berechtigung dieses Ansatzes ergibt sich grundsätzlich schon von daher, weil den Gesellschaftern die GmbH "gehört". Jedoch können die Regelungen in der Satzung der Gesellschaft, also auf Basis der von den Gesellschaftern selbst getroffenen Entscheidung, die Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung erweitern und begrenzen. Sofern dazu nichts in der Satzung geregelt ist, gibt es letzte gesetzliche Grenzen (etwa zum Gläubigerschutz). Weiter müssen zwingende Kompetenzen eines Aufsichtsrats bzw. ein Kern an Geschäftsführerkompetenz zu Gunsten dieser Organe ausgespart bleiben, hier endet daher die Kompetenz der Gesellschafterversammlung und deren Allzuständigkeit. Einzelheiten dazu sind in der Juristerei streitig, insofern wird auf weiterführende Literatur verwiesen.
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