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Kausalitätstheorien, rechtlich

Definition: Was ist "Kausalitätstheorien, rechtlich"?

Juristische Erklärungsansätze, wie der ursächliche Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (Kausalität) ermittelt werden kann.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2. Strafrecht
    3. Privatrecht

    Juristische Erklärungsansätze, wie der ursächliche Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (Kausalität) ermittelt werden kann.

    Allgemein

    Das gesellschaftliche Zusammenleben von Menschen wird durch Regelwerke unterschiedlicher Art gesteuert. Dazu gehören z.B. die Kategorien der Moral, von Sitten/Gewohnheiten, der Religion und des Rechts. Menschliches Verhalten soll anhand den von diesen Kategorien aufgestellten Detailregeln in den ganz überwiegenden Fällen mit sozialen Folgen verbunden sein. Denn menschliches Handeln zielt für gewöhnlich darauf ab, solche Folgen herbeizuführen. Soweit es sich um ein vom Recht und seinen Rechtsfolgen betroffenes soziales Verhalten handelt, muss regelmäßig ein Kausalitätszusammenhang herbeigeführt werden, vgl. dazu allgemein Kausalität. Soziales Verhalten bedeutet aktives Tun oder ein Unterlassen. Der geforderte Kausalitätsnachweis muss im gesamten Rechtsbereich geführt werden, d.h., im Privatrecht und im Öffentlichen Recht. Nur so können gegenüber einem Rechtssubjekt die Rechtsfolgen einer zur Anwendung vorgesehenen Norm eintreten. Fehlt es an Kausalität, greift die Norm nicht und die Rechtsfolgen treten infolgedessen nicht ein. Im Öffentlichen Recht ist das Thema besonders im Strafrecht von Bedeutung, denn soziales Handeln kann - und soll hier auch oft, so nach dem Willen des Straftäters - mit sozialschädlichen Folgen verbunden sein.

    Strafrecht

    Wo ein Strafgesetz neben der Tathandlung extra den Eintritt eines Erfolgs voraussetzt (sog. Erfolgsdelikte; bei den strafrechtlichen Tätigkeitsdelikten spielt das rechtlich keine Rolle, hier verwirklicht das Tun ohne weiteres den Tatbestand, etwa der falsche Schwur beim Meineid, vgl. § 154 StGB), ist der objektive Tatbestand nur verwirklicht, wenn zwischen der Handlung und dem Erfolg ein ursächlicher Zusammenhang besteht; dem Verursacher muss der konkrete Erfolg als sein Werk zuzurechnen sein, vgl. bei Kausalität. Es geht um Ursächlichkeit in einem besonderen rechtlich-sozial verstandenen Sinn. Als herrschende Meinung hat sich hier die sog. Bedingungstheorie (Äquivalenztheorie) herausgebildet. Im nicht einfach zu verstehenden Juristendeutsch, unter Verwendung einer doppelten Verneinung, sagt sie: Ursache ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. conditio-sine-qua-non-Formel). Gedanklich-sprachlich klingt das für den juristischen Laien so etwa wie das bekannte von hinten durch die Brust ins Auge. Auch Juristen als Anwender müssen sich da immer wieder gedanklich heranpirschen, um diese Formel zu handhaben. Die Äquivalenztheorie geht sehr pauschal, und uferlos weitgehend, von der kausalen Gleichwertigkeit aller Bedingungen ein, wirft also gewissermaßen alle Bedingungen für die Bejahung der Kausalität in einen Topf. Nach der Äquivalenztheorie ist daher z.B. sogar auch der Zeugungsakt der Eltern des späteren Mörders ursächlich für seine Tat, denn ohne die Zeugung gäbe es den Mörder und seine spätere Tat nicht. Man kann sich daher den Zeugungsakt hierfür nicht hinwegdenken... Das mag auf den ersten Blick für den Laien fast schon grotesk wirken, aber es handelt sich nur um ein Tatbestandsmerkmal neben anderen. Selbstverständlich sind die Eltern nicht strafbar, denn andere Tatbestandsmerkmale wären bei einer juristischen Prüfung (die in der Praxis kein vernünftiger Jurist anstellen würde; wohl aber ein lehrreicher Abgrenzungsfall für die akademische Lehre) zu verneinen. Es spielt weiter nach dieser Theorie für die Bejahung der Kausalität auch keine Rolle, wenn der auf dem Flughafen verübte Mord an einem (verhinderten) Passagier dessen Tod nur um eine Stunde vorverlegt hat, weil das Flugzeug, das er eigentlich besteigen wollte, kurz darauf abstürzt und alle ums Leben kommen. Kausalität der Mordhandlung für den Tod des Passagiers ist nach der Formel eindeutig zu bejahen. In der Formel wird das erfasst durch "....in seiner konkreten Gestalt..." - was danach passiert, spielt keine Rolle (schließlich sterben alle Menschen einmal). Auch wenn in der Abwandlung des Einbrecherfalls (vgl. dazu bei Kausalität) die Hausbesitzerin durch den Lärm geweckt wird und dadurch stirbt, ist daher die Kausalität in diesem Fall nach der Äquivalenztheorie ebenfalls klar zu bejahen, denn - so die subsumtionsartige Herleitung: Wäre der Täter nicht eingebrochen und hätte er dabei nicht den Lärm verursacht, dann wäre die Besitzerin nicht geweckt worden, hätte keine Aufregung gehabt und....Das Verhalten des Einbrechers kann also nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg (ihr Tod) entfiele. Schwierigkeiten hat die Formel, wenn mehrere Bedingungen durch ihr Zusammenwirken den Erfolg herbeigeführt haben, jede für sich aber allein zur Erfolgsverursachung ausgereicht hätte (sog. Doppelkausalität). Schulbeispiel: der doppelte Giftfall, bei dem zwei Täter, unabhängig von einander, dem Opfer je eine tödliche Dosis Gift in den gleichen Becher geben. Es gibt weitere besondere Sachverhaltsgestaltungen, etwa beim Eingreifen eines Dritten in einen Kausalverlauf oder bei Besonderheiten in der Sphäre des durch die Straftat Verletzten (Beispiele: außergewöhnlich schwache Konstitution des Verletzten, Bluterfall, oder der ins Krankenhaus gebrachte Verletzte stirbt dort, aber nur deshalb, weil er sich der rettenden Bluttransfusion widersetzt hatte), denen die Anwender der Theorie bei ihrer Prüfung einschränkend Rechnung tragen müssen (etwa durch die Lehre von den Voraussetzungen der objektiven Zurechnung). Bei strafrechtlichen Unterlassungsdelikten (unechte Unterlassungsdelikte ist hier der jur. Fachbegriff) wird die conditio-sine-qua-non-Formel abgewandelt angewendet: Dem Täter wird die Nichthinderung des Erfolgs (durch sein Unterlassen) dann zugerechnet, wenn die unterlassene Handlung nicht "hinzugedacht" werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

    Privatrecht

    Wegen ihrer Weite wird die conditio-sine-qua-non-Formel hier weitgehend abgelehnt. Hier wird vornehmlich die sog. Adäquanztheorie vertreten. Ursache im Rechtssinn ist hier nur die tatbestandsadäquate Bedingung. Ein Tun oder Unterlassen ist dann als adäquate Bedingung für einen eingetretenen Erfolg anzusehen, wenn es die objektive Möglichkeit seines Eintritts generell (nach allgemeiner Lebenserfahrung) in nicht unerheblicher Weise erhöht hat. Adäquanz wird hingegen verneint, wenn der Erfolgseintritt auf einem regelwidrigen, atypischen Kausalverlauf, d.h., auf einer ganz ungewöhnlichen und/oder unwahrscheinlichen Verkettung von Umständen beruht, mit denen nach der Erfahrung des täglichen Lebens nicht zu rechnen war. Das gilt für die haftungsbegründende und für die haftungsausfüllende Kausalität (vgl. dazu auch bei Kausalität). Hier speziell zur haftungsausfüllenden Kausalität: Es handelt sich rechtlich-dogmatisch nicht um ein objektives Tatbestandsmerkmal, sondern um ein Haftungszurechnungsmerkmal, das bei der juristischen Prüfung erst nach Bejahung der Tatbestandsmäßigkeit geklärt wird. Einen positivrechtlichen Ansatz hierfür liefert das Gesetz, indem z.B. § 823 I BGB formuliert "...ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens....". Der Adäquanzgedanke, dass der Kausalverlauf nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen muss, wird im Zusammenhang mit der Anwendung der Adäquanztheorie zusätzlich immer durch einen weiteren Prüfungspunkt "Schutzzweck der Norm" ergänzt. Ein Geschädigter, etwa bei einer unerlaubten Handlung nach § 823 I BGB, soll grundsätzlich Ersatz für alle Schadensfolgen erhalten, die auf dem durch die Verletzung hervorgerufenen Risiko beruhen. Verwirklicht sich jedoch beim Verletzten hinterher ein allgemeines Lebensrisiko in Form eines Schadens, kann das, je nach Lage der Eigenheiten des Einzelfalles, dazu führen, dass wegen des zu verneinenden Schutzzweckgedankens doch kein Schadensersatz vom Schädiger zu leisten ist. Beispiel: Der bei einer Schlägerei Verletzte erleidet im Krankenhaus aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers eine schadensausweitende Komplikation, z.B. eine Wundinfektion. Während die Adäquanz hier noch zu Lasten des Schlägers zu bejahen sein kann (es kann schon vorkommen und es liegt nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass man als Patient im Krankenhaus Behandlungsfehlern ausgesetzt wird), wird über den Schutzzweckgedanken hier weiter gedanklich gefiltert: Ein Fehlverhalten Dritter (hier: Arzt) unterbricht zwar nicht automatisch den Zurechnungszusammenhang. Es kommt aber darauf an, ob es sich um einen "gängigen" Behandlungsfehler oder um einen groben Behandlungsfehler handelte. Bei einem außergewöhnlichen und groben Behandlungsfehler des Arztes entfällt der Zurechnungszusammenhang, das ist dann als allgemeines Lebensrisiko des Verletzten einzuordnen. So weit reicht der Schutzzweck der Norm (hier: § 823 I BGB) nicht. Der Schläger, der den Verletzten ins Krankenhaus gebracht hat und dadurch überhaupt erst die unheilvolle Ursachenkette in Gang gesetzt hat, kommt also wegen des Schutzzweckgedankens insoweit davon. Er muss für diese Folgen des groben Kunstfehlers keinen Schadensersatz leisten.

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