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Abfall
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I. Betriebswirtschaftslehre:
1. Begriff: Bei der Bearbeitung von Werkstoffen und beim Betrieb von Anlagen unvermeidbar anfallendes Material, das keine oder nur begrenzte Verwertung finden kann. Zu unterscheiden sind feste, flüssige und gasförmige Abfallstoffe.
2. Verwertung: a) In der Industrie Aufgabe der Abfallwirtschaft.
b) Vermittlung durch Recyclingbörsen.
c) Einschaltung des Aufkaufhandels.
II. Kostenrechnung:
Verrechnung in der Kostenrechnung unterschiedlich je nach Wirtschaftszweigen: a) Abfall bleibt unberücksichtigt, sofern er wert- und mengenmäßig nicht sehr ins Gewicht fällt. Eventuelle Erlöse werden als außerordentliche Erträge behandelt; damit ist eine Verfälschung der Erfolgsstruktur verbunden.
b) Sofern Abfälle einen besonderen Wert haben:
(1) Gutschrift anteilig für die betreffenden Kostenträger (als Kostenminderung);
(2) falls die dabei notwendige Einzelerfassung zu schwierig oder zu unwirtschaftlich ist, Gutschrift auf dem Materialgemeinkostenkonto (Materialgemeinkosten);
(3) Gutschrift für die aus Abfall hergestellten Erzeugnisse, falls die Abfälle im Betrieb weiterverarbeitet werden. Bewertung der erzielbaren Erlöse oft schwierig; i.d.R. nach dem Veräußerungswert.
Vgl. auch Kuppelprodukte.
III. Recht:
Abfälle im Sinn des am 7.10.1996 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.9.1994 (BGBl I 2705) m.spät.Änd. sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I des Gesetzes aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dabei unterscheidet das KrW-/AbfG zwischen Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung. Der Abfall-Begriff des KrW-/AbfG ist wortgleich mit dem in Art. 1a der EG-Abfallrahmenrichtlinie vom 18.3.1991 (91/156/EWG, ABl EG Nr. L 78, S. 32) festgelegt. Zu den in Anhang I aufgelisteten Abfallgruppen gehören u.a. nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbraucherrückstände, nicht den Normen entsprechende Produkte, Produkte, deren Verfalldatum überschritten ist, infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe, nichtverwendbare Elemente, Rückstände aus industriellen Verfahren und kontaminierte Stoffe. Eine Entledigung im Sinn des § 3 I KrW-/AbfG liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung im Sinn des Anhangs II B oder einer Beseitigung im Sinn des Anhangs II A des KrW-/AbfG zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie aufgibt. Anhang II A führt in der Praxis angewandte Beseitigungsverfahren, Anhang II B in der Praxis angewandte Verwertungsverfahren auf. Dabei müssen entsprechend den maßgeblichen EG-Richtlinien die Abfälle so beseitigt bzw. verwertet werden, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen.
Vgl. auch Abfallentsorgung.
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