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- Revision von Abflussprinzip bei Baukosten vom 23.06.2015 - 12:13
- Revision von Abflussprinzip bei Baukosten vom 23.06.2015 - 12:13
- Revision von Abflussprinzip bei Baukosten vom 29.05.2013 - 15:58
- Revision von Abflussprinzip bei Baukosten vom 27.07.2012 - 11:38
- Revision von Abflussprinzip bei Baukosten vom 22.03.2011 - 15:16
Abflussprinzip bei Baukosten
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Abzugsfähige Werbungskosten müssen tatsächlich abgeflossen (bezahlt) und angefallen sein (§ 11 EStG). Sie müssen in dem Jahr steuerlich berücksichtigt werden, in dem sie gezahlt worden sind; zugeflossene Beträge sind analog zu versteuern.
Das Disagio wird vielfach bei der ersten Darlehensauszahlung einbehalten und ist dann zum Zeitpunkt der Leistung steuerlich absetzbar. In Ausnahmefällen kann z.B. zum Jahresende ein Disagio vor Darlehensauszahlung gewünscht werden wenn diese Zahlung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem späteren Darlehen steht. Dies kann z.B. sein, wenn die Bank aufgrund der Disagiozahlung auf die Bereitstellungsprovision für das spätere Darlehen verzichtet. Diese Form wird jedoch dann steuerlich nicht anerkannt, wenn die Vorauszahlung eine willkürliche Zahlung darstellt. In diesem Fall gilt der Abfluss als Gestaltungsmissbrauch.
Vgl. auch Baukosten.
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