Direkt zum Inhalt

Abschiebung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ein Ausländer, der den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt, ist zur Ausreise verpflichtet. Ist die Ausreisepflicht vollziehbar und kommt er ihr nicht freiwillig nach oder erscheint eine Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, wird die Ausreisepflicht durch Abschiebung durchgesetzt (§ 58 Aufenthaltsgesetz). Eine Abschiebung darf nicht in einen Staat erfolgen, in dem politische Verfolgung oder Folter oder Todesstrafe droht (§ 60 Aufenthaltsgesetz). Eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist unter den Voraussetzungen von § 60a Aufenthaltsgesetz möglich.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com