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Abschiebung
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Ein Ausländer, der den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt, ist zur Ausreise verpflichtet. Ist die Ausreisepflicht vollziehbar und kommt er ihr nicht freiwillig nach oder erscheint eine Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, wird die Ausreisepflicht durch Abschiebung durchgesetzt (§§ 58 Aufenthaltsgesetz). Eine Abschiebung darf nicht in einen Staat erfolgen, in dem politische Verfolgung oder Folter oder Todesstrafe droht (§ 60 Aufenthaltsgesetz). Eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist unter den Voraussetzungen von § 60a Aufenthaltsgesetz möglich.
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