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Abschlussprüfer
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Prüfer, die Prüfungen von Jahresabschlüssen von Unternehmungen und Konzernen (Jahresabschlussprüfung, Konzernabschlussprüfung) vornehmen (§ 316 I, II HGB). Die Prüfungen selbst werden von natürlichen Personen durchgeführt; als Abschlussprüfer werden auch Personenmehrheiten beauftragt.
2. Berufsqualifikation: Abschlussprüfungen auf freiwilliger Basis können an beliebige Abschlussprüfer vergeben werden. Bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ist dagegen festgelegt, wer Abschlussprüfer sein kann: Prinzipiell sind Jahresabschlussprüfungen für Unternehmungen und Konzernabschlussprüfungen Wirtschaftsprüfern (WP) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbehalten (Vorbehaltsaufgaben); aufgrund von Sonderbestimmungen können bestimmte Organisationen, bes. Prüfungsverbände, Abschlussprüfungen vornehmen (v.a. bei Genossenschaften; §§ 53 ff. GenG); die Prüfung darf bei Sparkassen von den Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände durchgeführt werden. Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften können nach § 319 I HGB ebenfalls Abschlussprüfer im Rahmen einer Pflichtprüfung sein, jedoch nur für mittelgroße GmbHs (§ 267 II HGB) oder für mittelgroße Personenhandelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 264a I HGB).
3. Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers nach § 318 HGB: Die Gesellschafter einer Unternehmung wählen den Prüfer des Jahresabschlusses, die Gesellschafter des Mutterunternehmens den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses.
Ausnahme: Der Gesellschaftsvertrag bestimmt bei GmbH, OHG und KG im Sinn des 264a I HGB etwas anderes.
Wird kein anderer Konzernabschlussprüfer bestellt, gilt der Jahresabschlussprüfer des Mutterunternehmens als bestellt. Gesetzliche Vertreter müssen den Prüfungsauftrag unverzüglich nach der Wahl erteilen. Das Gericht hat auf Antrag nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn dies aus Gründen, die in der Person des gewählten Prüfers liegen, geboten erscheint; Kreis der möglichen Antragsteller nach § 318 III HGB. Kündigung des Prüfungsauftrags von dem Abschlussprüfer nur aus wichtigem Grund und mit schriftlicher Begründung.
Sonderregelung für Versicherungsunternehmungen (§ 58 VAG): Abschlussprüfer werden vor Ablauf des Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat bestimmt.
4. Ausschlussgründe: Die gesetzlich beschriebenen Ausschlussgründe betreffen die Unabhängigkeit des Abschlussprüfer § 319 II, III HGB sieht eine detaillierte Regelung vor; sie hat zum großen Teil im Berufsrecht für Wirtschaftsprüfer vorgesehene Regelungen zum Inhalt. Die Ausschlussgründe gelten auch für Konzernabschlussprüfer (§ 319 IV HGB).
a) Arten von Ausschlussgründen:
(1) Direkte oder indirekte Verflechtung zwischen Abschlussprüfer und zu prüfender Gesellschaft;
(2) Mitwirkung des Abschlussprüfers an den zu prüfenden Unterlagen;
(3) Finanzielle Abhängigkeit des Abschlussprüfers von der zu prüfenden Gesellschaft;
(4) Fehlende Qualitätskontrolle (§ 57 a WPO; vgl. externe Qualitätskontrolle);
(5) Bes. Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a HGB). Die Ausschließungsgründe gelten sowohl für Einzelprüfer als auch für Prüfungsgesellschaften.
b) Einzelne Ausschlussgründe für natürliche Personen (Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) nach § 319 II HGB: Eine natürliche Person darf nicht Abschlussprüfer sein, wenn sie oder eine Person, mit der sie ihren Beruf gemeinsam ausübt,
(1) Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft besitzt;
(2) gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft ist oder in den letzten drei Jahren war;
(3) gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, soweit das jeweilige Gremium mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder mehr als 20 Prozent der Anteile besitzt;
(4) Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist bzw. mehr als 20 Prozent der Anteile besitzt oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die an der zu prüfenden Gesellschaft zu mehr als 20 Prozent beteiligt ist;
(5) bei der Führung der Bücher oder der Erstellung des Jahresabschlusses selbst mitgewirkt hat;
(6) bestimmte Bindungen (gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats, Gesellschafter, Inhaber) an eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Einzelunternehmung hat, die bei der Führung der Bücher und der Erstellung des Jahresabschlusses selbst über die Prüfungstätigkeit hinaus mitwirkte;
(7) bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die selbst nicht Abschlussprüfer sein darf;
(8) in den vergangenen fünf Jahren jeweils mehr als 30 Prozent der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft mit mehr als 20 Prozent beteiligt ist, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist (Ausnahmen in Härtefällen möglich).
Eine natürliche Person darf ferner nicht Abschlussprüfer sein, wenn sie
(9) keine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle besitzt und ihr zugleich keine Ausnahmegenehmigung von der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) erteilt wurde.
c) Einzelne Ausschlussgründe für Prüfungsgesellschaften (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften): Eine Prüfungsgesellschaft darf nach § 319 III HGB nicht Abschlussprüfer sein, wenn
(1) sie Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft besitzt oder mit dieser verbunden ist oder wenn ein mit ihr verbundenes Unternehmen an der zu prüfenden Gesellschaft mehr als 20 Prozent der Anteile besitzt oder mit ihr verbunden ist;
(2) sie in Anwendung der relevanten Vorschriften zu den Ausschlussgründen (5) bis (8) für Einzelprüfer nicht Abschlussprüfer sein darf;
(3) ein Gesellschafter oder gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft als juristische Person 50 Prozent oder mehr der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, der nicht Abschlussprüfer sein darf, oder ein Gesellschafter analog zu den Ausschlussgründen für Einzelprüfer (Gründe (1) bis (4)) nicht Abschlussprüfer sein darf;
(4) einer der gesetzlichen Vertreter oder Gesellschafter analog zu den Ausschlussgründen für Einzelprüfer (Gründe (5) und (6)) nicht Abschlussprüfer sein darf;
(5) ein Aufsichtsratsmitglied analog zu den Ausschlussgründen für Einzelprüfer (Gründe (2) und (5)) nicht Abschlussprüfer sein darf;
(6) sie bei der Prüfung einer AG, deren Aktien zum amtlichen Markt zugelassen sind, einen Wirtschaftsprüfer beschäftigt, der in den vorhergehenden zehn Jahren in mehr als sechs Fällen den Bestätigungsvermerk über die Prüfung der Jahres- oder Konzernabschlüsse der Gesellschaft gezeichnet hat;
(7) sie keine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle analog zu den Ausschlussgründen für Einzelprüfer (Grund (9)) besitzt und ihr keine Ausnahmegenehmigung von der Wirtschaftsprüferkammer erteilt wurde.
5. Entwicklungen: Zur Schaffung europaweit einheitlicher Anforderungen hat die Europäische Kommission im Mai 2002 Grundprinzipien zur Unabhängigkeit gesetzlicher Abschlussprüfer veröffentlicht (Empfehlung der Kommission vom 16.5.2002, Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU, Grundprinzipien (ABl. EG Nr. L 191/2002, S. 22). Den Mitgliedsstaaten der EU wird nahegelegt, ihre nationalen Regelungen auf der Grundlage der ausgesprochenen Empfehlungen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Auf internationaler Ebene hat die Securities and Exchange Commission im Januar 2003 neue Regelungen zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in den USA unter dem Titel „Final Rule: Strengthening the Commission's Requirements Regarding Auditor Independence” veröffentlicht. Am 29.6.2006 hat die EU mit der Richtlinie 2006/43/EG neue Regelungen für die Arbeit von Wirtschaftsprüfern eingeführt. Hierdurch soll insbesondere die Unabhängigkeit der Kontrollorgane gewährleistet sein.
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