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Revision von Abschlussverfahren vom 08.06.2009 - 11:38

Abschlussverfahren

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    dient im Wettbewerbsrecht (unlauterer Wettbewerb) und gewerblichen Rechtsschutz dazu, einstweilige Verfügungen bestandskräftig wie Hauptsachetitel zu machen. Mit Abschlussschreiben (schützt vor den Kostenfolgen des sofortigen Anerkenntnisses, § 93 ZPO) wird der Schuldner unter Fristsetzung und Klageandrohung zur Abschlusserklärung aufgefordert, die auch unaufgefordert abgegeben werden kann (Zugang beim Gläubiger ist notwendig, Annahme nicht) und einer späteren Klage zur Hauptsache das Rechtsschutzinteresse nimmt.

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