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Absetzung für Abnutzung (AfA)

Definition: Was ist "Absetzung für Abnutzung (AfA)"?

Das steuerrechtliche Pendant zur handelsrechtlichen (planmäßigen) Abschreibung. Eine Abschreibung ist die Verteilung der Anschaffungskosten und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens auf die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Im Rahmen der Einkünfteermittlung kann der Steuerpflichtige die AfA als Betriebsausgaben (§ 4 IV EStG) bzw. Werbungskosten (§ 9 I Nr. 7 EStG) abziehen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Das steuerrechtliche Pendant zur handelsrechtlichen (planmäßigen) Abschreibung. Eine Abschreibung ist die Verteilung der Anschaffungskosten und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens auf die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Im Rahmen der Einkünfteermittlung kann der Steuerpflichtige die AfA als Betriebsausgaben (§ 4 IV EStG) bzw. Werbungskosten (§ 9 I Nr. 7 EStG) abziehen. Keine AfA ist möglich für nicht der Abnutzung unterliegende Wirtschaftsgüter (z.B. Grund und Boden, Beteiligungen, Wertpapiere, Forderungen) oder für Umlaufvermögen; bei diesen Arten von Wirtschaftsgütern ist nur eine Teilwertabschreibung möglich.

    2. Methoden: a) Regelmethode, die stets erlaubt ist, ist die lineare AfA, bei der die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in gleichen Jahresbeträgen auf die Nutzungsdauer verteilt werden (§ 7 I EStG).

    b) Alternativ ist die degressive AfA (AfA in fallenden Jahresbeiträgen, § 7 II EStG) gestattet bei beweglichen Wirtschaftsgütern: Hier wird nicht ein konstanter Betrag, sondern jährlich ein konstanter Prozentsatz vom noch vorhandenen Restbuchwert abgesetzt; dadurch fallen die Jahresraten der AfA im Verlauf der Nutzungsdauer immer stärker (geometrisch-degressive AfA). Der Prozentsatz kann vom Unternehmer im Grundsatz frei gewählt werden, es ist aber aus fiskalischen Gründen eine Höchstgrenze zu beachten, die gelegentlich vom Gesetzgeber verändert wird und ab 2001 bei 20 Prozent lag. Als konjunkturpolitische Maßnahme wurde für Anschaffungen im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2007 die degressive Abschreibung mit dem dreifachen linearen Satz, höchstens 30 Prozent, wieder eingeführt. Die degressive AfA darf maximal das Doppelte (ab dem 1.1.2006 bis zum 31.12.2007 das Dreifache) der linearen AfA betragen. Für Anschaffung und Herstellung nach dem 31.12.2007 ist die degressive AfA aufgehoben. Für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach dem 31.12.2008 wird für 2 Jahre befristet die degressive AfA von 25 Prozent eingeführt. Der Wechsel der degressiven AfA zur linearen AfA-Methode ist zulässig, um den Restbuchwert von null Euro zu erreichen (§ 7 III EStG).

    c) Leistungs-AfA: Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann die AfA danach bemessen werden, wie viel vom Leistungspotenzial des Wirtschaftsguts während seiner Gesamtlebensdauer im abgelaufenen Jahr verbraucht worden ist; Voraussetzung dafür ist, dass dies wirtschaftlich begründet ist und der Steuerpflichtige die auf das Jahr entfallende Leistung des Wirtschaftsguts nachweist (§ 7 I 6 EStG, Mengenabschreibung).

    d) Für die Gebäude-AfA gelten Sonderregelungen:
    (1) Für die lineare Gebäude-AfA sind, weil die Nutzungsdauer von Gebäuden sich schwer vorhersagen lässt, gleiche Jahresraten in Höhe eines festen Prozentsatzes der Anschaffungskosten zwingend vorgeschrieben. Welcher Prozentsatz anzuwenden ist, hängt von der Gebäudeart und vom Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt des betreffenden Gebäudes ab (für nach 1924 hergestellte Gebäude i.d.R. 2 Prozent, d.h. es wird gesetzlich eine Nutzungsdauer von 50 Jahren unterstellt). Dann, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer geringer als 50 Jahre sein wird, kann vom vorgeschriebenen Satz abgewichen werden und der Restwert des Gebäudes auf die verbleibende Restnutzungszeit verteilt werden (§ 7 IV 3 EStG). Damit, dass dasselbe Gebäude von einem anderen Betriebseigentümer bereits stärker abgeschrieben worden sein könnte, weil für diesen evtl. andere AfA-Regeln gelten würden, kann man keine Teilwertabschreibung oder gar Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Absetzung (AfaA) begründen (§ 7 IV 4 EStG).
    (2) Degressive Gebäude-AfA: § 7 V EStG erlaubt bei Gebäuden im Inland, die vom Steuerpflichtigen selbst hergestellt worden sind oder ersatzweise bis Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind (Neubauten), die Vornahme höherer AfA-Beträge in den ersten Jahren. Die konkreten AfA-Sätze hängen stark vom Einzelfall ab, da die Staffelsätze vom Gesetzgeber aus wirtschaftspolitischen oder fiskalischen Erwägungen heraus sehr häufig geändert werden; umfangreiche Übersichten in den Einkommensteuer-Richtlinien des BMF versuchen, einen Überblick über die jeweiligen Sätze wieder herzustellen.

    Beispiel für eine degressive Gebäude-AfA-Staffel: Für Mietwohnbauten mit Anschaffung/Herstellung ab 2004 im ersten bis zehnten Jahr der Nutzungsdauer je 4 Prozent, danach vom 11. bis 18. Jahr 2,5 Prozent und dann vom 19. bis 50. Jahr 1,25 Prozent. Zu beachten ist, dass nach einem Verkauf eines solchen Gebäudes der neue Besitzer seine AfA später linear vornehmen muss, da er nicht mehr im Jahr der Fertigstellung angeschafft hat und daher die Voraussetzungen für § 7 V EStG nicht mehr erfüllen kann. Die degressive AfA für Wohngebäude im Privatvermögen für zukünftige Baumaßnahmen, d.h. Herstellung aufgrund eines Bauantrags nach dem 31.12.2005 bzw. Anschaffung aufgrund eines nach dem 31.12.2005 abgeschlossenen obligatorischen Vertrages, wurde abgeschafft.

    3. Methodenwechsel: Die einmal gewählte AfA-Methode ist grundsätzlich beizubehalten. Bis zum 1.1.2008 konnte lediglich von der degressiven AfA auf die lineare AfA gewechselt werden (§ 7 III EStG, § 52 XXIa EStG); das gilt aber nicht für die degressive Gebäude-AfA.

    4. Anfangszeitpunkt der AfA: Mit der AfA wird begonnen, wenn das Wirtschaftsgut angeschafft bzw. die Herstellung abgeschlossen ist; eine Inbetriebnahme ist nicht erforderlich.

    5. Vorgehensweise im Erstjahr: a) Grundsatz: Im ersten Jahr kann die AfA für dieses Jahr nur zeitanteilig („pro rata temporis“) vorgenommen werden. Dabei zählen angefangene Monate für die Berechnung der AfA bereits voll.

    b) Ausnahmen:
    (1) Wirtschaftsgüter mit einer Gesamtnutzungsdauer von weniger als einem Jahr werden gar nicht abgeschrieben, sondern ihre Anschaffungskosten werden sofort als Betriebsausgabe angesehen.
    (2) Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis netto 410 Euro betrugen, konnten bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2007 sofort voll abgeschrieben werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gilt für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzungsfähig sind, folgende Neuregelung: Betragen die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten netto zwischen 150 Euro bis 1.000 Euro, ist für diese im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ein „Sammelposten“ zu bilden, welcher im Jahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit je 20 Prozent linear abzuschreiben ist. Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, vermindert dies nicht den Sammelposten (§ 6 IIa EStG). Für Einnahme-Überschuss-Einkünfte gelten die bisherigen Regelungen, d.h. Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis zu 410 Euro können sofort abgeschrieben werden und damit im Rahmen der Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden.
    (3) Bei der degressiven Gebäude-AfA muss die AfA für das Erstjahr voll berücksichtigt werden.

    Vgl. auch erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen und Teilwertabschreibungen.

    6. Bewertungsobergrenze nach § 6 I Nr. 1 S. 4 EStG: Steuerrechtlich sind abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit ihren Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige AfA und Sonderabschreibungen anzusetzen. Dieser Wert gilt als Bewertungsobergrenze. Dieser Wert ist steuerbilanziell auch dann fortzuführen, wenn handelsrechtlich eine Zuschreibung erfolgt ist (BFH-Urteil vom 4.6.2008, Az. I R 84/07). Die Finanzverwaltung folgt dem BMF-Schreiben vom 11.2.2009. Demnach ist die in der Einkommensteuerrichtlinie aufgeführte bisherige Regelung, die Zuschreibung auch steuerrechtlich vorzunehmen, insofern überholt.

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