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Abtretungsverbot
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausschluss der Abtretung von Forderungen an Dritte (§ 398 BGB). Abtretungsverbot besteht, wenn Leistung an einen anderen nicht ohne Inhaltsveränderung erfolgen kann, wenn Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen (§ 399 BGB) oder Forderung unpfändbar ist (§ 400 BGB). Unselbstständige Nebenrechte sind nicht selbstständig abtretbar. – Folge: Unwirksamkeit der Abtretung. Im Handelsrecht allerdings kann ein Verbot, eine Geldforderung abzutreten, unwirksam sein (§ 354a HGB). – Vgl. auch Forderungsabtretung.
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