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Abzugsteuern
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1. Steuerrechtlicher Begriff für Steuern, die nicht vom Empfänger einer Zahlung bezahlt werden, sondern von der auszahlenden Stelle direkt an die Finanzbehörde zu leisten sind. Da der Abzug zumeist an der Ertrags- bzw. Einkunftsquelle erfolgt, wird synonym von Quellensteuern gesprochen.
2. Ausgestaltung: Unterschieden werden a) Abzugsteuern, die anrechenbar sind und somit den Charakter von Vorauszahlungen auf die endgültige Steuerschuld des Zahlungsempfänger haben (z.B. Lohnsteuer, die eine Vorauszahlungen auf die Einkommensteuerschuld darstellt);
b) Abzugsteuern, bei denen der Steueranspruch mit der Abführung der Abzugsteuern endgültig abgegolten ist (z.B. bei Zinserträgen aus bestimmten Wertpapieren);
c) Mischformen, bei denen der Steuerpflichtige wählen kann, ob die Abzugsteuern endgültig oder im Rahmen einer Steuerveranlagung auf eine nach individuellen Grundsätzen ausgerechnete Steuerschuld angerechnet werden soll (z.B. Zins- und Dividendenerträge).
3. Erhebung: Steuerabzug unter Anwendung des Quellenabzugsverfahrens.
4. Vorteil: Relativ einfache Erhebung (feststehende Steuersätze, zumeist 20, 25 Prozent oder 30 Prozent) und Sicherheit des Aufkommens.
Nachteil: Persönliche Verhältnisse des Steuerschuldners können exakt erst im nachträglichen Ausgleichsverfahren (Veranlagung) berücksichtigt werden.
5. Bis zum 31.12.2008 betrugen Abzugsteuern auf Dividenden und ähnliche Bezüge im Sinn des § 20 I Nr. 1, 2 EStG und § 43 I Nr. 1–3 EStG 25 Prozent, Abzugsteuern auf Zinsen und Kapitalerträge im Sinn des § 20 I Nr. 7 EStG (Zinsabschlag) 30 Prozent (bei Tafelgeschäften: 35 Prozent).
6. Seit dem 1.1.2009 gibt es auch in Deutschland eine Abgeltungsteuer für Kapitalerträgen für Privatanleger (§ 20 EStG) in Höhe von einheitlich 25 Prozent (Unternehmensteuerreformgesetz 2008)
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