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Abzugsteuern

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Steuerrechtlicher Begriff für Steuern, die nicht vom Empfänger einer Zahlung bezahlt werden, sondern von der auszahlenden Stelle direkt an die Finanbehörde zu leisten sind. Da der Abzug zumeist an der Ertrags- bzw. Einkunftsquelle erfolgt, wird synonym von Quellensteuern gesprochen.

    2. Ausgestaltung: Unterschieden werden a) A., die anrechnbar sind und somit den Charakter von Vorauszahlungen auf die endgültige Steuerschuld des Zahlungsempfänger haben (z.B. Lohnsteuer, die eine Vorauszahlungen auf die Einkommensteuerschuld darstellt); b) A., bei denen der Steueranspruch mit der Abführung der A. endgültig abgegolten ist (z.B. bei Zinserträgen aus bestimmten Wertpapieren); c) Mischformen, bei denen der Steuerpflichtige wählen kann, ob die A. endgültig oder im Rahmen einer Steuerveranlagung auf eine nach individuellen Grundsätzen ausgerechnete Steuerschuld angerechnet werden soll (z.B. Zins- und Dividendenerträge).

    3. Erhebung: Steuerabzug unter Anwendung des Quellenabzugsverfahrens.

    4. Vorteil: Relativ einfache Erhebung (feststehende Steuersätze, zumeist 20, 25 Prozent oder 30 Prozent) und Sicherheit des Aufkommens.

    Nachteil: Persönliche Verhältnisse des Steuerschuldners können exakt erst im nachträglichen Ausgleichsverfahren (Veranlagung) berücksichtigt werden.

    5. A. auf Dividenden und ähnliche Bezüge im Sinn des § 20 I Nr. 1, 2 EStG und § 43 I Nr. 1–3 EStG betragen 25 Prozent, A. auf Zinsen und Kapitalerträge im Sinn des § 20 I Nr. 7 EStG (Zinsabschlag) 30 Prozent (bei Tafelgeschäften: 35 Prozent). - 6. Aktuelle Rechtslage: Ab 1. Januar 2009 wird es auch in Deutschland eine Abgeltungsteuer für Kapitalvermögen (§ 20 EStG) geben; Die notwendigen Änderungen in den verschiedenen Steuergesetzen wurden durch das Unternehmenssteuerreoformgesetz 2008 vorgenommen.

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