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Änderungsverbot
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schützt den Urheber gegenüber Nutzungsberechtigen (Nutzungsrecht) durch das Verbot, das Werk selbst, seinen Titel oder die Urheberbezeichnung zu ändern, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann (§§ 39, 62 UrhG, Entstellung). Die Urheber eines Filmwerks und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die weiteren beteiligten Schutzrechtsinhaber können hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerks nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten (§ 93 I UrhG). Für Werke von Arbeitnehmerurhebern gilt das Änderungsverbot mit Einschränkungen (Arbeitnehmer).
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