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aktive Tätigkeit

Definition: Was ist "aktive Tätigkeit"?
im Außensteuerrecht übliche Bezeichnung für bestimmte Tätigkeiten ausländischer Tochtergesellschaften und ausländischer Betriebsstätten. Im Gegensatz zu Tätigkeiten, bei denen eine Verlagerung ins Ausland aus rein steuerlichen Gründen erfolgen könnte (passive Tätigkeiten), erfolgt die Standortwahl bei aktiver Tätigkeit aus rein wirtschaftlichen Gründen (d.h. es liegen reale Tätigkeiten, nicht nur die Ausübung von Rechten oder Überlassung von Vermögenswerten zugrunde).

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    1. Begriff: im Außensteuerrecht übliche Bezeichnung für bestimmte Tätigkeiten ausländischer Tochtergesellschaften und ausländischer Betriebsstätten. Im Gegensatz zu Tätigkeiten, bei denen eine Verlagerung ins Ausland aus rein steuerlichen Gründen erfolgen könnte (passive Tätigkeiten), erfolgt die Standortwahl bei aktiver Tätigkeit aus rein wirtschaftlichen Gründen (d.h. es liegen reale Tätigkeiten, nicht nur die Ausübung von Rechten oder Überlassung von Vermögenswerten zugrunde).

    2. Bedeutung: Wird von einem inländischen Steuerpflichtigen im Ausland eine aktive Tätigkeit ausgeübt, so kann zur Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich die Freistellungsmethode für Gewinne aus der ausländischen Betriebsstätte angewendet werden. Dies gilt auch, wenn es sich um ein Niedrigsteuerland handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Freistellungsmethode dann von der Bundesrepublik auch mit dem entsprechenden Land in einem Doppelbesteuerungsabkommen tatsächlich vereinbart wurde. Auch bei der Gründung einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft durch einen Steuerinländer ist auf eine Hinzurechnungsbesteuerung zu verzichten, wenn diese Gesellschaft fast nur aktive Tätigkeiten ausführt.

    Für Fälle der passiven Vornahme der passiven Tätigkeit im Ausland wird vorzugsweise

    bei direkter Betätigung über eine Betriebsstätte

    die Anrechnungsmethode oder

    bei indirekter Tätigkeit über eine ausländische Tochtergesellschaft

    die Hinzurechnungsbesteuerung vorgesehen.

    3. Die Abgrenzung zwischen aktiver Tätigkeit und passiven Tätigkeiten ist in verschiedenen Rechtsnormen von Bedeutung, in den Details jedoch nicht einheitlich geregelt. Strengste und z.T. in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) am häufigsten übernommene Abgrenzung in § 8 I AStG: a) Danach sind alle Tätigkeiten passiv, die nicht ausdrücklich als aktiv anerkannt werden. Als aktive Tätigkeit anerkannt sind grundsätzlich uneingeschränkt anerkannt Land- und Forstwirtschaft, Produktion, Bearbeitung oder Verarbeitung von Sachen, Erzeugung von Energie, Aufsuchen und Gewinnung von Bodenschätzen sowie der Betrieb von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, die für ihre Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb unterhalten.

    b) Nur unter erheblichen Einschränkungen als aktive Tätigkeit eingestuft sind dagegen Handelstätigkeit, Erbringung von Dienstleistung, Vermietung und Verpachtung, Aufnahme und darlehensweise Vergabe von Kapital, Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, Umwandlungen.

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