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Aktivierungspflicht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    das Gebot, grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände und Rechnungsabgrenzungsposten (Rechnungsabgrenzung) zum Bilanzstichtag auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen (§ 246 HGB), sofern nicht gesonderte Ausnahmen bestehen. Die Aktivierung hat in der Handels- und Steuerbilanz zur Folge, dass sich das Ergebnis erhöht, weil Ausgaben des Geschäftsjahres nicht als Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben gebucht werden.

    Vgl. auch Aktivierungsverbot.

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