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Aktivierungspflicht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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das Gebot, grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände und Rechnungsabgrenzungsposten (Rechnungsabgrenzung) zum Bilanzstichtag auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen (§ 246 HGB), sofern nicht gesonderte Ausnahmen bestehen. Die Aktivierung hat in der Handels- und Steuerbilanz zur Folge, dass sich das Ergebnis erhöht, weil Ausgaben des Geschäftsjahres nicht als Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben gebucht werden.
Vgl. auch Aktivierungsverbot.
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