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Aktivierungspflicht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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das Gebot, grundsätzlich (d.h. mit Ausnahmen) alle Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten (Rechnungsabgrenzung) und Bilanzierungshilfen am Bilanzstichtag auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen (§ 246 HGB). Für bestimmte Rechnungsabgrenzungsposten und die Bilanzierungshilfen besteht ein Aktivierungswahlrecht. Die Aktivierung hat in der Handels- und Steuerbilanz zur Folge, dass sich das Ergebnis erhöht, weil Ausgaben des Geschäftsjahres nicht als Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben gebucht werden.
Vgl. auch Aktivierungsverbot.
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