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Aliud-Lieferung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Falschlieferung, Lieferung einer anderen als der verkauften Sache. Eine Aliud-Lieferung wird beim Kaufvertrag einem Sachmangel gleichgestellt (§ 434 III BGB), um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden. Allerdings kann der Verkäufer die irrtümlich falsch gelieferte Sache mittels Kondiktion herausverlangen.
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