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Alkoholblutprobe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Nachweis für den Einfluss von Alkohol auf Menschen; vgl. Blutalkoholkonzentration. Eine Alkoholblutprobe kann gemäß § 81a StPO im Strafverfahren, zu dem auch das polizeiliche Ermittlungsverfahren gehört, ohne Einwilligung des Verdächtigen vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist (z.B. Bluter). Bei anderen Personen ist die körperliche Untersuchung nur zulässig, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen und zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit befindet (§ 81c StPO). Die Blutprobeentnahme darf nur durch einen Arzt erfolgen.
Vgl. auch Trunkenheit im Verkehr.
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