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Alleinvertreter
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Eigenhändler.
I. Binnenhandel:
Der Alleinvertreter kauft und wiederverkauft Ware für eigene Rechnung und im eigenen Namen. Seine Tätigkeit ist auf die Erzielung von Zwischengewinnen gerichtet. Durch einen sog. Ausschließlichkeitsvertrag (Ausschließlichkeitsbindung) wird dem Alleinvertreter der Alleinhandel (Monopol) für die Erzeugnisse eines industriellen oder sonstigen Unternehmens für einen bestimmten Bezirk oder Zeitraum übertragen. Ein Alleinvertreter ist nicht Handelsvertreter. Während der Dauer des Alleinvertretervertrages müssen dem Alleinvertreter alle Aufträge oder Anfragen aus dem ihm übertragenen Vertreterbezirk zugeleitet werden, für den er Kundenschutz genießt.
Vgl. auch Bezirksvertreter.
II. Außenhandel:
Der Alleinvertreter kann seinen Sitz im Land des Herstellers oder im Ausland (Auslandsvertretung) haben und seine Geschäfte auf Kommissionsbasis oder auf eigene Rechnung durchführen. Im letzteren Fall ist er nach deutschem Recht nicht Vertreter, sondern selbstständiger Einfuhrhändler.
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