Ausschließlichkeitsbindung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Ausschließlichkeitsbindungen enthalten Beschränkungen, andere Waren oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen oder an diese abzugeben. Ausschließlichkeitsbindungen können positiv (Gebot des Bezuges ausschließlich beim Vertragspartner bzw. der Belieferung ausschließlich des Vertragsparners) oder negativ (Verbot einer Geschäftsbeziehung mit Dritten) formuliert sein.
2. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung: Verträge mit Ausschließlichkeitsbindungen unterliegen bei hinreichender Spürbarkeit grundsätzlich dem Verbot des § 1 GWB bzw. des Art. 101 I AEUV, es sei denn, im konkreten Einzelfall sind nach § 2 GWB und Art. 101 III AEUV die Freistellungsvoraussetzungen der Vertikal-GVO erfüllt oder eine Einzelfreistellung möglich.
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