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Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen
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1. Begriff des Arbeitsrechts. Akt der Verwaltungsbehörde (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. Arbeitsministerien der Länder), durch den der Geltungsbereichs der Rechtsnormen eines Tarifvertrages (Tarifvertrag) auf sog. Außenseiter, nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ausgedehnt wird (§ 5 IV TVG).
2. Voraussetzungen:
a) Beschäftigung von mindestens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer durch die tarifgebundenen Arbeitgeber.
b) öffentliches Interesse (z.B. Interesse der Tarifbeteiligten am Schutz vor Schmutzkonkurrenz und Lohndrückerei).
Von diesen kann abgesehen werden, wenn die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen zur Behebung eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint, z.B. bei Arbeitsbedingungen, die eine unsoziale Ausbeutung der Arbeitnehmer darstellen.
3. Verfahren:
Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder gemäß § 5 VI TVG in Einzelfällen durch die Landesarbeitsminister auf Antrag einer Tarifvertragspartei im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss. Nach Bekanntgabe des Antrags im Bundesanzeiger ist den betroffenen Arbeitgebern und -nehmern, den interessierten Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (§ 5 II TVG; DVO i.d.F. vom 16.1.1989, BGBl I 76). Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben und in das Tarifregister einzutragen.
Bei Vorliegen bes. Umstände haben die Arbeitsgerichte die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen als Vorfrage zu überprüfen.
4. Aufhebung:
Ist im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss möglich, wenn im öffentlichen Interesse geboten (§ 5 V TVG). Sie ist öffentlich bekanntzumachen.
5. Folgen:
Der Tarifvertrag gilt auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer Tarifvertragspartei sind.
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