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Altenheim

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Altenwohnheim, Pflegeheim; Einrichtung, die alte und pflegebedürftige oder behinderte volljährige Personen nicht nur vorübergehend aufnimmt und betreut. Nach dem Heimgesetz i.d.F. vom 5.11.2001 (BGBl I 2970) m.spät.Änd. bedarf der Betrieb eines Altenheim durch einen privaten Träger einer Erlaubnis. Ab sechs Personen ist ein Heimbeirat zu bilden. Verstöße gegen das Heimgesetz werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet.

    Ausführende Bestimmungen in: HeimmitwirkungsVO, i.d.F. vom 25.7.2002 (BGBl I 2896), HeimmindestbauVO i.d.F. vom 3.5.1983 (BGBl I 550) m.spät.Änd. und HeimsicherungsV vom 24.4.1978 (BGBl I 553) m.spät.Änd. Die Regelung der an das Heimpersonal zu stellenden Anforderungen ist festgelegt in der Heimpersonalverordnung vom 19.7.1993 (BGBl I 1205) m.spät.Änd.

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