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Altersgrenze
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Allgemein:
II. Sozialversicherung:
1. Begriff: Das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ist neben weiteren Bedingungen eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Rentenbezug in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
2. Varianten: Je nach Rentenart kommen unterschiedliche Altersgrenzen zur Anwendung. Während Regelaltersrenten derzeit (bis 2012) ab einer Regelaltersgrenze von 65 Jahren bezogen werden können, liegt die Altersgrenze bspw. für Frauen bei 60 Lebensjahren und für Renten für schwerbehinderte Menschen bei 63 Lebensjahren.
3. Aktuelle Entwicklung: Im Zuge der Reformen der GRV wurde eine sukzessive Anhebung der Altergrenzen für die unterschiedlichen Rentenarten (mit Wirkung ab 2012) auf den Weg gebracht.
III. Betriebliche Altersversorgung:
§ 6 Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
IV. Beamtenrecht:
Lebensalter, in dem Beamte auf Lebenszeit kraft Gesetzes in den Ruhestand treten (§ 25 Beamtenrechtsrahmengesetz i.d.F. vom 31.3.1999 (BGBl I 654) m.spät.Änd. und Ruhegehalt beziehen. Als Altersgrenze gilt i.d.R. das 65. Lebensjahr.
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