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Altersgrenze

Definition: Was ist "Altersgrenzen"?

I. Allgemein: Lebensalter. II. Sozialversicherung: Das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ist neben weiteren Bedingungen eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Rentenbezug in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). III. Betriebliche Altersversorgung: § 6 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). IV. Beamtenrecht: Lebensalter, in dem Beamte auf Lebenszeit kraft Gesetzes in den Ruhestand treten und Ruhegehalt beziehen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2. Sozialversicherung
    3. Betriebliche Altersversorgung
    4. Beamtenrecht

    Allgemein

    Lebensalter.

    Sozialversicherung

    1. Begriff: Das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ist neben weiteren Bedingungen eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Rentenbezug in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).

    2. Varianten: Je nach Rentenart kommen unterschiedliche Altersgrenzen zur Anwendung:

    a) Die Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI) wurde zum 1.1.2008 von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben, um eine dauerhafte Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermöglichen. Es bestehen jedoch Übergangsregelungen (§ 235 SGB VI): für Versicherte, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, verbleibt es bei der Regelsaltersgrenze von 65 Jahren; für Versicherte, die zwischen dem 1.1.1947 und dem 31.12.1963 geboren sind, wird die Regelaltersgrenzen abgestuft um weniger als zwei Jahre angehoben.

    b) Die Altersgrenze für Renten für schwerbehinderte Menschen wurde - aus den gleichen Gründen wie bei der Regelaltersgrenze und ebenfalls zum 1.1.2008 - von 63 Lebensjahren auf 65 Lebensjahre angehoben. Auch hier existieren für verschiedene Jahrgänge von Versicherten Übergangsregelungen (§ 236a SGB VI).

    3. Abweichende Altersgrenzen für Frauen bestehen nur noch übergangsweise für Frauen bestimmter Jahrgänge (§ 237sa SGB VI).

    Betriebliche Altersversorgung

    § 6 Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

    Beamtenrecht

    Lebensalter, in dem Beamte auf Lebenszeit kraft Gesetzes in den Ruhestand treten (§ 25 Beamtenrechtsrahmengesetz i.d.F. vom 31.3.1999 (BGBl. I 654) m.spät.Änd.) und Ruhegehalt beziehen. Als Altersgrenze gilt i.d.R. das 65. Lebensjahr.

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