Ruhegehalt
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1. Begriff des Beamtenrechts für die Gewährung von Pensionsbezügen an Beamte. Die Höhe des Ruhegehalts richtet sich nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, d.h. der dem Beamten zuletzt gezahlten Bezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Das Ruhegehalt beträgt mind. 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 14 BeamtVG).
Vgl. auch Besoldung.
2. Die Bezeichnung Ruhegehalt wird gelegentlich auch für Leistungen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung verwendet, die sich in vielen Fällen kaum mehr von den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen unterscheiden.
3. Steuerliche Behandlung: Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerfreibetrags von 102 Euro; falls Versorgungsbezüge beträgt der Freibetrag 40 Prozent der Bezüge, maximal jedoch 3.072 Euro. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 wird neben dem Versorgungsfreibetrag auch ein absoluter Betrag von maximal 900 Euro (Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) gewährt. Seit 2005 senken sich Prozentsätze sowie der absolute Betrag stufenweise, sodass sich die Besteuerung der Versorgungsbezüge schrittweise erhöht. Zahlungen nach dem Tod des Berechtigten sind vom Erwerber zu erfassen.