Direkt zum Inhalt

Altersgrenzen

Definition: Was ist "Altersgrenzen"?

I. Allgemein: Lebensalter. II. Sozialversicherung: Das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ist neben weiteren Bedingungen eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Rentenbezug in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). III. Betriebliche Altersversorgung: § 6 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). IV. Beamtenrecht: Lebensalter, in dem Beamte auf Lebenszeit kraft Gesetzes in den Ruhestand treten und Ruhegehalt beziehen.

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2. Sozialversicherung
    3. Betriebliche Altersversorgung
    4. Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
    5. Beamtenversorgung

    Allgemein

    Lebensalter.

    Sozialversicherung

    1. Begriff: Das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ist neben weiteren Bedingungen eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Rentenbezug in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).

    2. Varianten: Je nach Rentenart kommen unterschiedliche Altersgrenzen zur Anwendung:

    a) Die Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI) wurde zum 1.1.2008 von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben, um eine dauerhafte Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermöglichen. Es bestehen jedoch Übergangsregelungen (§ 235 SGB VI): für Versicherte, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, verbleibt es bei der Regelsaltersgrenze von 65 Jahren; für Versicherte, die zwischen dem 1.1.1947 und dem 31.12.1963 geboren sind, wird die Regelaltersgrenzen abgestuft um weniger als zwei Jahre angehoben.

    b) Die Altersgrenze für Renten für schwerbehinderte Menschen wurde - aus den gleichen Gründen wie bei der Regelaltersgrenze und ebenfalls zum 1.1.2008 - von 63 Lebensjahren auf 65 Lebensjahre angehoben. Auch hier existieren für verschiedene Jahrgänge von Versicherten Übergangsregelungen (§ 236a SGB VI).

    3. Abweichende Altersgrenzen für Frauen bestehen nur noch übergangsweise für Frauen bestimmter Jahrgänge (§ 237sa SGB VI).

    Betriebliche Altersversorgung

    § 6 Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

     

    Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)

    1. Begriff: Allg. oder bes. Schwellen für das Lebensalter, deren Überschreiten (neben weiteren Bedingungen) die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der GRV bilden.

    2. Varianten: Je nach Rentenart kommen unterschiedliche Altersgrenzen zur Anwendung. Während Regelaltersrenten derzeit (bis 2012) ab einer Regelaltersgrenze von 65 Jahren bezogen werden können, liegt die Altersgrenze bspw. für Frauen bei 60 Lebensjahren und für Renten für schwerbehinderte Menschen bei 63 Lebensjahren.

    3. Aktuelle Entwicklung: Im Zuge der Reformen der GRV wurde eine sukzessive Anhebung der Altersgrenzen für die unterschiedlichen Rentenarten (mit Wirkung ab 2012) auf den Weg gebracht.

    Beamtenversorgung

    1. Begriff: Allgemeine oder besondere Schwellen für das Lebensalter, deren Überschreiten die Voraussetzungen für den Anspruch auf ein beamtenrechtliches Ruhegehalt bilden. Der Anspruch auf ein beamtenrechtliches Ruhegehalt entsteht (auf Antrag des Beamten) bei Erreichen der gesetzlich definierten allgemeinen oder besonderen Altersgrenze mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand oder durch Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

    2. Regel- und Antragsaltersgrenze: Nach geltendem Recht in Bund, Ländern und Gemeinden ist als allgemein gültige Regelaltersgrenze zurzeit die Vollendung des 65. Lebensjahrs maßgeblich. Für Lehrer sehen einige Landesbeamtengesetze zur Herstellung von Unterrichtskontinuität vor, dass diese entweder am Ende des Schuljahrs oder Schulhalbjahrs, in dem sie das 64. bzw. 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand treten. Neben der allgemeinen Regelaltersgrenze ist die sog. Antragsaltersgrenze mit Vollendung des 63. Lebensjahrs (Bayern: 64. Lebensjahr) von Bedeutung.

    3. Besondere Altersgrenzen: Sog. besondere Altersgrenzen finden sich für Polizisten, Justizvollzugsbeamte, Lehrkräfte und Hochschullehrer in den entsprechenden Landesbeamtengesetzen. Dabei ist die weitaus größte Anzahl der Beamten mit besonderen Altersgrenzen im Bereich der sog. Vollzugsdienste von Polizei, Justiz und Feuerwehr zu finden. Hier liegt das Erreichen der besonderen Altersgrenze bei Vollendung des 60. Lebensjahrs. Darunter liegende Altersgrenzen finden sich in speziellen Berufsgruppen der Soldaten, z.B. Flugzeugführern der Bundeswehr, die wegen der extremen physischen und psychischen Belastung bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahrs die maßgebliche Altersgrenze erreichen.

    4. Entwicklungen: Nach der sog. Föderalisierung der Besoldung und Versorgung in Bund und Ländern ist absehbar, dass die Altersgrenzen generell angehoben werden. Dies gilt für den Bereich der allgemeinen und der besonderen Altersgrenzen. Dabei ist die Tendenz eindeutig, die besondere Altersgrenze, die für die sog. Vollzugsbeamten beim 60. Lebensjahr liegt, schrittweise zu verlängern. So gilt z.B. in Nordrhein-Westfalen als gesetzliche Altersgrenze für Polizeibeamte der Jahrgänge vor 1947 der Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, als Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Für jüngere Polizeibeamte wird die Altersgrenze schrittweise bis auf 62 Jahre angehoben. In Berlin sind Vollzugsbeamte zwischenzeitlich verpflichtet, bis zum 61. Lebensjahr Dienst zu leisten, während bei der Polizei in Rheinland-Pfalz eine Staffelung nach Laufbahngruppen erfolgt (60.-65. Lebensjahr). Mit dem Entwurf eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) des Bundes sollen die Altersgrenzen für das Pensions(Ruhestands-)eintrittsalter für Beamte des Bundes – analog zu den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) – vom 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben werden. Dabei ist nach Jahrgängen gestaffelt für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964 eine stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze vorgesehen, wobei zunächst eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit in Einmonatsschritten und dann in Zweimonatsschritten erfolgen soll. Seitens der Länder gibt es gegenwärtig noch keine Gesetzgebungsvorhaben für eine Erhöhung der Regelaltersgrenze für Beamte. Einige Länder haben jedoch zu erkennen gegeben, dass sie entsprechend der Regelungen in der GRV und der bundesbeamtenrechtlichen Regelungen auch eine Anhebung der Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr vorsehen wollen. Werden die Bundesländer nicht tätig, gilt nach Art. 125 a GG das alte Beamtenversorgungsgesetz so lange weiter, bis es durch ein eigenes neues Recht für die Landesbeamten ersetzt wurde. Einzelne Bundesländer, so z.B. Bayern, haben erklärt, dass sie sich im Rahmen der gesamtgesellschaftlichen Festlegungen bewegen und im selben zeitlichen Kontext auch eine Regelaltersgrenze mit vollendetem 67. Lebensjahr erreichen wollen. Demgegenüber wurde z.B. aus dem Land Baden-Württemberg geäußert, dass die Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr schneller erfolgen solle und früher beginnen müsse. Diesbezüglich muss die weitere Entwicklung abgewartet werden.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com