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- Revision von Altersteilzeitgesetz (ATG) vom 17.07.2009 - 11:39
- Revision von Altersteilzeitgesetz (ATG) vom 17.09.2009 - 13:19
- Revision von Altersteilzeitgesetz (ATG) vom 03.08.2010 - 14:52
- Revision von Altersteilzeitgesetz (ATG) vom 17.08.2010 - 12:53
- Revision von Altersteilzeitgesetz (ATG) vom 28.02.2013 - 14:50
- Revision von Altersteilzeitgesetz (ATG) vom 23.10.2013 - 09:56
- Revision von Altersteilzeitgesetz (ATG) vom 06.06.2014 - 10:43
- Revision von Altersteilzeitgesetz (ATG) vom 31.08.2015 - 11:34
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Altersteilzeitgesetz (ATG)
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1. Allgemein: Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) i.d.F.vom 28.3.2009 (BGBl. I 634) soll Arbeitnehmern ab Vollendung des 55. Lebensjahres einen gleitenden Übergang in die Altersrente ermöglichen.
2. Regelungsinhalt: Das Altersteilzeitgesetz gewährt Arbeitgebern Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet und nach dem 14.2.1996 ihre Arbeitzeit um die Hälfte ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben (damit einen Arbeitsplatz teilweise frei machen), wenn der Arbeitgeber auf dem aus Anlass der Altersteilzeit frei gewordenen Arbeitsplatz einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt.
3. Voraussetzung der Förderung: Gefördert werden Altersteilzeitverhältnisse mit Arbeitnehmern, die bis (und einschließlich) 1954 geboren sind; das Altersteilzeitverhältnis muss spätestens am 31.12.2009 beginnen. Ansonsten ist Voraussetzung für Förderungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit zum einen die Wiederbesetzung des frei gewordenen Arbeitsplatzes und die soziale Absicherung des in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmers; zum anderen, dass der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelvertrages folgende Leistungen erbringt: a) Aufstockung des Arbeitsentgelts von mind. 20 Prozent des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Bruttoarbeitsentgelts, jedenfalls aber so viel, dass der Arbeitnehmer dadurch mind. 70 Prozent des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht vermindert hätte.
b) Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung mind. in Höhe des Betrages der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent des Vollarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für Altersteilzeit entfällt. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dann dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Aufwendungen für die Beiträge zur Rentenversicherung für längstens fünf Jahre.
4. Vorzeitiger Rentenbezug: Nach Altersteilzeit kann vorzeitig Rente beansprucht werden. Die Altersgrenze liegt inzwischen bei 63 Jahren.–
5. Anspruch auf Altersteilzeit: Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber keinen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit. Allerdings kann sich ein Anspruch aus Tarifvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.
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