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Altersvorsorgemodell Eigenheim
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Inhaltsverzeichnis
nach § 92 a AvmG
Der Zulagenberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a EStG geförderte Kapital in Höhe von mindestens 10.000 Euro und maximal 50.000 Euro unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus verwenden. Der Zulagenberechtigte hat den entnommenen Betrag bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres beginnend mit dem zweiten auf das Jahr der Entnahme folgenden Jahres in monatlich gleichen Raten zurückzuzahlen. Gerät der Zulageberechtigte mit der Rückzahlung mehr als 12 Monate in Verzug, sind die auf den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfallenden Zulagen und die möglichen Sonderausgabenabzüge zurückzuzahlen. Der Zulagenberechtigte hat die Verwendung nach § 92 a bei der zentralen Stelle (Deutsche Rentenversicherung, vormals BfA)) zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. Die zentrale Stelle bestimmt dann, aus welchen Verträgen in welcher Höhe Auszahlungen förderunschädlich möglich sind und legt weiterhin fest, wie und wann der Zulagenberechtigte dieses „Eigendarlehen“ zurück zu zahlen hat.
mittels Wohn-Riester
Rückwirkend seit dem 1.1.2008 wird mit dem Eigenheimrentengesetz selbst genutztes Wohneigentum als Altersvorsorge gleichberechtigt gefördert. Vorher gab es Riester-Zulagen nur für private Rentenversicherungen, Fondssparprodukte und Banksparpläne. Nunmehr wird die Tilgung von Immobilienkrediten gleichrangig berücksichtigt wie die anderen Altersvorsorgebeträge. Auch Bausparverträge (die ja als indirekte Tilgung genutzt werden) sind einbezogen.
Wer bereits staatlich gefördert ein Altersvorsorgevermögen angespart hat, kann den gesamten Betrag für die Anschaffung oder den Bau der eigenen vier Wände verwenden, er hat also nur zu diesem Zweck eine Entnahmemöglichkeit, die allerdings mit mindestens 10.000 Euro erfolgen muss.
Derzeit ist dies also noch sehr theoretisch, da zum einen kaum Altersvorsorgeguthaben in dieser Höhe vorhanden sein dürften und bei der bisherige Form der Anlage (z.B. Fonds) eine Entnahme vielfach nicht sinnvoll sein dürfte.
Wesentlich interessanter wäre es jedoch, diese Fördermöglichkeit jetzt gezielt für das eigene Objekt zu nutzen.
Wie bei allen anderen Riester-Produkten gilt, dass bis zum Eintritt in den Ruhestand die Beiträge grundsätzlich steuerfrei sind und sich deshalb zusammen mit den Zulagen (bes. für Familien mit Kindern interessant) zu einer ansehnlichen Summe addieren können. Auch der Immobilienerwerb unterliegt der nachgelagerten Besteuerung, d.h. die geförderten Tilgungsbeiträge (Eigenleistung und Zulagen) und ggf. der Entnahmebetrag werden auf einem so genannten Wohnförderkonto erfasst und mit 2 Prozent p.a. verzinst. Auf diese Summe zahlt der Förderberechtigte nach Eintritt in den Ruhestand Steuern.
Diese Altersvorsorgemöglichkeit erfordert wegen der Langfristwirkung intensive Beratung. Auch und gerade im Baufinanzierungsbereich wird sich erst später zeigen, welche Möglichkeiten in dieser Förderung stecken und ob dies die gewünschte Belebung der Wohneigentumsquote mit sich bringt.
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