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Altersvorsorgemodell Eigenheim
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Inhaltsverzeichnis
nach § 92 a EStG
Der Zulagenberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a EStG geförderte Kapital bis zu 75 Prozent oder zu 100 Prozent wie folgt verwenden:
1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegenen eigenen Haus oder
2. zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer Wohnung oder
3. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung.
Der Zulagenberechtigte hat den entnommenen Betrag bis zum Auszahlungszeitpunkt beginnend mit dem zweiten auf das Jahr der Entnahme folgenden Jahres in monatlich gleichen Raten zurückzuzahlen. Ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt die Vollendung des 67. Lebensjahrens als Beginn der Auszahlungsphase. Gerät der Zulageberechtigte mit der Rückzahlung mehr als 12 Monate in Verzug, sind die auf den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfallenden Zulagen und die möglichen Sonderausgabenabzüge zurückzuzahlen. Der Zulagenberechtigte hat die Verwendung nach § 92 a bei der zentralen Stelle (Deutsche Rentenversicherung, vormals BfA)) zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. Die zentrale Stelle bestimmt dann, aus welchen Verträgen in welcher Höhe Auszahlungen förderunschädlich möglich sind und legt weiterhin fest, wie und wann der Zulagenberechtigte dieses „Eigendarlehen“ zurück zu zahlen hat.
mittels Wohn-Riester
Seit dem 1.1.2008 wird mit dem Eigenheimrentengesetz selbst genutztes Wohneigentum als Altersvorsorge gleichberechtigt gefördert. Vorher gab es Riester-Zulagen nur für private Rentenversicherungen, Fondssparprodukte und Banksparpläne. Nunmehr wird die Tilgung von Immobilienkrediten gleichrangig wie die anderen Altersvorsorgebeträge berücksichtigt. Auch Bausparverträge (die ja als indirekte Tilgung genutzt werden) sind einbezogen.
Wer bereits staatlich gefördert ein Altersvorsorgevermögen angespart hat, kann den gesamten Betrag für die Anschaffung oder den Bau der eigenen vier Wände verwenden.
Ideal ist es insbesondere bei Neuverträgen, diese Fördermöglichkeit gezielt für das eigene Objekt zu nutzen.
Wie bei allen anderen Riester-Produkten gilt, dass bis zum Eintritt in den Ruhestand die Beiträge grundsätzlich steuerfrei sind und sich deshalb zusammen mit den Zulagen (bes. für Familien mit Kindern interessant) zu einer ansehnlichen Summe addieren können. Auch der Immobilienerwerb unterliegt der nachgelagerten Besteuerung, d.h. die geförderten Tilgungsbeiträge (Eigenleistung und Zulagen) und ggf. der Entnahmebetrag werden auf einem sog. Wohnförderkonto erfasst und mit 2 Prozent p.a. verzinst. Auf diese Summe zahlt der Förderberechtigte nach Eintritt in den Ruhestand Steuern.
Diese Altersvorsorgemöglichkeit erfordert wegen der Langfristwirkung intensive Beratung. Auch und gerade im Baufinanzierungsbereich zeigt die steigende Anzahl der Riester-Bausparverträge, welche Möglichkeiten in dieser Förderung insbesondere für Familien mit Kindern stecken.
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