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Altersvorsorgemodell Eigenheim
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Inhaltsverzeichnis
- Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung nach § 92 a EStG
- Verfahren bei Verwendung für eine eigengenutzte Wohnung § 92 b ESTG
Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung nach § 92 a EStG
(1) Der Zulagenberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a EStG geförderte Kapital in vollem Umfang oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3.000 € beträgt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag):
1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3.000 € beträgt, oder
2. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für den Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3.000 € beträgt, oder
3. bis zum Beginn der Auszahlungsphase für die Finanzierung eines Umbaus einer Wohnung, wenn das dafür entnommene Kapital
a) mindestens 6.000 € beträgt und für einen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommenen Umbau verwendet wird, oder
b) mindestens 20.000 € beträgt.
Die Wohnung muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, belegen sein.
Die Umbauten nach 3.) müssen zu mindestens 50% auf Maßnahmen entfallen, die die Vorgaben nach DIN 18040 erfüllen und der verbleibende Teil der Kosten muss der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dienen. Die zweckgerechte Verwendung ist durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Der Zulagenberechtigte darf für diese Aufwendungen keine sonstigen steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen.
(2) Der Altersvorosrge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen und die dafür gewährten Zulagen sind durch die zentrale Stelle in Bezug auf den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag auf einem sogenannten Wohnförderkonto gesondert zu erfassen.
Verfahren bei Verwendung für eine eigengenutzte Wohnung § 92 b ESTG
(1) Der Zulagenberechtigte hat die vorgeschriebene Verwendung des Kapitals spätestens zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen.
(2) Die Anbieter der Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, wenn sie durch die zentrale Stelle dazu ermächtigt wurden. Diese wird dann mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz umfassend informiert.
(3) Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszahlungsphase den Stand des Wohnförderkontos von Amts wegen gesondert fest.
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