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Altsparergesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz i.d.F. vom 1.4.1959 (BGBl. I 170) m.spät.Änd., brachte für die vom 1.1.1940 bis zur Währungsreform durchgehaltenen Sparanlagen eine erhöhte Umstellung auf insgesamt 20 Prozent. Zu den Altsparanlagen gehörten auch Bausparguthaben, Pfandbriefe u.a. Der Anspruch auf die erhöhte Entschädigungsgutschrift richtete sich grundsätzlich gegen den Ausgleichsfonds und wurde ab 1.1.1953 mit 4 Prozent verzinst. Nach dem Einigungsvertrag konnten Anträge auf Entschädigung nur bis zum 31.12.1991 gestellt werden. Da die Durchführung des Gesetzes abgeschlossen ist, wurde das Altsparergesetz mit Gesetz vom 21.6.2006 (BGBl. I 1323) aufgehoben.

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