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amtliche Werke
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in amtlichem Interesse veröffentlichte Werke einer mit der Erfüllung öffentlicher hoheitlicher Aufgaben betrauten Stelle (Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen, Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen; nicht: Bearbeitungen wie Übersetzungen ausländischer Gesetze und Entscheidungen). Sie genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 I UrhG). Das Gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allg. Kenntnisnahme veröffentlicht sind. Hier ist allerdings ein Hinweis auf die Quelle erforderlich und Änderungen nicht zulässig (§ 5 II UrhG). Das Urheberrecht an privaten Normen (etwa DIN-Normen) wird nicht berührt, wenn auf sie in Gesetzen, Verordnungen, Erlassen oder amtlichen Bekanntmachungen verwiesen wird, ohne den Wortlaut wiederzugeben. In diesen Fällen ist der Urheber aber verpflichtet, gegen angemessene Bedingungen dem Verlag die Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen (§ 5 III UrhG).
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