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Anlaufkosten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Kosten, die entstehen
    (1) nach Errichtung eines Betriebes durch Anlernen und Eingewöhnen der Belegschaft, Einrichten der Maschinen auf ein bestimmtes Fertigungsprogramm, Erschließung von Bezugsquellen und Absatzmärkten etc. (Lernkurven);
    (2) nach längerem Stillstand des Betriebes;
    (3) im Fall der Ausweitung des Fertigungsprogramms auf bisher nicht hergestellte Erzeugnisse. Anlaufkosten sind, wenn sie größeren Umfang annehmen, zu erfassen und auf mehrere Rechnungsabschnitte, denen die Aufwendungen zugute kommen, zu verteilen.

    2. Handelsbilanz: Das in § 269 HGB enthaltene Aktivierungswahlrecht, die Anlaufkosten bzw. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs ganz, teilweise oder gar nicht zu aktivieren, wurde durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) aufgehoben. Das Wahlrecht bot Raum für bilanzpolitische Gestaltungen, welche die Darstellung einer der tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verfälscht sowie die Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses erschwert haben. Gleiches gilt für die Regelungen nach § 282 HGB.

    3. Steuerbilanz: Da den handelsrechtlichen Bilanzierungshilfen keine Wirtschaftsgüter oder Rechnungsabgrenzungsposten im Sinn des Steuerrechts zugrunde liegen, darf ein Aktivposten in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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